diff --git a/Solar/Komp.md b/Solar/Komp.md index c591668c73707..970bf62ed4a08 100644 --- a/Solar/Komp.md +++ b/Solar/Komp.md @@ -343,12 +343,12 @@ Erfreulicherweise sieht die [PV-Strategie 2023 des dt. BMWK]( https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/photovoltaik-stategie-2023.pdf?__blob=publicationFile) „einen Anspruch auf Zustimmung für den Betrieb eines Steckersolargerätes“ vor. --> -Voraussichtlich [im zweiten Quartal 2024]( -https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Energie-Bundeskabinett-Balkonkraftwerk-Wohnung-Privileg-36684829.html) -werden Steckersolargeräte in den [Katalog -privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz und im BGB aufgenommen]( +[Im Juli 2024]( +https://www.heise.de/news/Wohnrecht-neu-Leichter-zum-Balkonkraftwerk-Eigentuemerversammlung-auch-online-9790469.html) +wurden Steckersolargeräte in den [Katalog privilegierter Maßnahmen aufgenommen]( https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0913_WEG.html). -Vermieter und WEGs können dann Balkonkraftwerke u.ä. nicht mehr ablehnen, +Damit dürften Vermieter und WEGs Balkonkraftwerke u.ä. +nicht mehr (ohne triftigen Grund) ablehnen, haben aber weiterhin ein Mitspracherecht, Rahmenbedingungen dafür festzulegen. Durch PV-Geräte auf Sondereigentum, z.B. innerhalb eines Balkons bzw. einer