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Statuten

Statuten des Biergit Verein per 26. März 2020

Artikel 1 - Name und Sitz des Vereins

Biergit ist ein Verein gemäss ZGB Art 60ff. und trägt die Bezeichnung „Biergit“. Der Sitz ist in Zürich.

Artikel 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Der Verein fördert das regelmässige gesellige Biertrinken unter Alumnis der Juventus Technikerschule der Klasse TSTSI1709A1.
  • Zudem fördert der Verein den technisch-wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch.
  • Im Rahmen der Vereinstätigkeiten kann überdies Software entwickelt werden, bevorzugt Open-Source.
  • Der Verein ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.

Artikel 3 - Mitgliedschaft

Artikel 3a - Aufnahme

Mitglied im Verein können die Alumnis der Juventus Technikerschule werden.

Über die Aufnahme von Mitgliedern verfügt die Vereinsversammlung.

Die Mitgliedschaft besteht vorerst auch wenn die Mitgliederbeiträge noch nicht überwiesen wurden.

Artikel 3b - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen erfolgen. Bereits geschuldete Beiträge werden nicht erstattet. Ein Zahlungsrückstand von einem Jahr wird als Austrittserklärung gewertet.

Verstösst ein Mitglied in grober Weise gegen den Zweck des Verein, kann die Vereinsversammlung den Ausschluss beschliessen. Bereits geschuldete Beiträge werden nicht erstattet.

Artikel 4 - Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge sowie allfällige Spenden und Legate.

Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Artikel 5 - Beiträge

Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.- pro Jahr pro Mitglied.

Artikel 6 - Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand

Artikel 7 - Die Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet zweimal jährlich gemäss vergängiger Abstimmung statt.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Organisation obliegt dem Vorstand.

Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung vorliegen.

Die Vereinsversammlung kann elektronische Verfahren der Beschlussfassung der physischen Versammlung gleichsetzen. Den Delegierten stehen zur Stimmabgabe mindestens 14 Tage zur Verfügung.

Die Vereinsversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen.

Stimmen:

  • Annahme der Rechnung und Décharge des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Bewilligung des Budgets
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • Wahl der Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung beschliesst mit zwei Dritteln der abgegeben Stimmen:

  • Änderungen der Statuten
  • Abwahl des Vorstands
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins

Artikel 8 - Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus mindestens fünf Personen, die alle einem Mitglied, aber nicht unbedingt demselben, angehören. Er konstituiert sich selbst.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
  • Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Artikel 9 - Revisionsstelle

Die Gründungsmitglier stellen einstimmig fest, dass der Verein nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet ist. Nachdem der Verein weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben wird, beschliesst die Gründerversammlung einstimmig, auf eine Revisionsstelle gemäss Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR zu verzichten.

Artikel 10 - Geschäftsjahr und Buchführung

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2021. Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 957 ff., zu erstellen.

Artikel 11 - Mitteilungen und Bekanntmachungen

Mitteilungen der Vereinsorgane an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder durch andere Kommunikationskanäle.

Artikel 12 - Auflösung des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an eine Institution mit vergleichbaren Zielen.