Skip to content

Latest commit

 

History

History
152 lines (75 loc) · 12.1 KB

IFS-Vorlage.md

File metadata and controls

152 lines (75 loc) · 12.1 KB

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises °ARTIKEL1_STADT° °STADT°

(Informationsfreiheits-Satzung)

Auf Grund °RECHTSGRUNDLAGE°, hat °ARTIKEL1_ORGAN° °GV_STVOV° °ARTIKEL1_STADT° °STADT° in seiner Sitzung am °SITZUNG_DATE° folgende Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises °ARTIKEL1_STADT° °STADT° (Informationsfreiheitssatzung) beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den Einwohnern freien Zugang zu den bei °ARTIKEL1_STADT° °STADT° vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Die Satzung legt die grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

(2) Jede natürliche Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz °ARTIKEL3_STADT° °STADT° hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.

(3) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises °ARTIKEL1_STADT° °STADT°.

(4) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von °ARTIKEL1_STADT° °STADT° geführten Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(5) Die Anwendung erstreckt sich ebenfalls auf Informationen der von °ARTIKEL1_STADT° °STADT° verwalteten Anstalten des öffentlichen Rechts, Eigenbetriebe sowie Unternehmen die sich ganz oder teilweise im Besitz °ARTIKEL1_STADT° °STADT° befinden, unabhängig von deren Rechtsform.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.

(2) schriftlich im Sinne dieser Satzung ist eine elektronische Form oder Papierform. Die Form ist bei Antworten in der Regel zu wahren, bei elektronischer Form der Anfrage kann jedoch auch in Papierform geantwortet werden.

§ 3 Veröffentlichungen ohne Antrag

(1) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht d°ARTIKEL2_STADT° °STADT° so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten.

(2) D°ARTIKEL2_STADT° °STADT° veröffentlicht insbesondere Tagesordnungen und Beschlüsse der °GV_STVOV°, Protokolle und Unterlagen öffentlicher Sitzungen, Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne. Außerdem die Unterlagen über die von ihr geplanten und durchgeführten Bauvorhaben. Ebenso Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen d°ARTIKEL2_STADT° °STADT° beteiligt ist sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse unter Wahrung der Grundsätze der §§ 6 bis 9 dieser Satzung.

§ 4 Antragstellung

(1) Alle nicht bereits nach § 3 im Internet veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von °ARTIKEL1_STADT° °STADT° Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Wenn nicht explizit beantragt ist regelmäßig die kostengünstigste Form zu wählen.

(3) Der Antrag kann schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.

(4) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird und auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.

(5) Der Antrag soll bei den zuständigen Stellen °ARTIKEL1_STADT° °STADT° gestellt werden. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so ist die zuständige Stelle zu ermitteln und der Antrag an diese weiterzuleiten. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist hiervon formlos zu unterrichten.

(6) Mit dem Antrag hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu erklären, dass sie bzw. er eine Verarbeitung seiner/ihrer im Zusammenhang mit der Antragstellung stehenden personenbezogener Daten zustimmt. Damit stimmt der Antragsteller auch der Veröffentlichung oder Zugänglichmachung seines eigenen Antrags an Dritte im Rahmen dieser Satzung zu.

§ 5 Erledigung des Antrages

(1) D°ARTIKEL2_STADT° °STADT° macht die begehrten Informationen schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von °EINFACHE_FRIST° zugänglich.

(2) Wenn Versagensgründe gemäß §§ 6 bis 9 unter Anwendung von §10 vorliegen, ist auch die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und Versagensgründe zu nennen.

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Abs. 1 auf °FRIST° verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt d°ARTIKEL2_STADT° °STADT° ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.

(5) D°ARTIKEL2_STADT° °STADT° stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

(6) D°ARTIKEL2_STADT° °STADT° kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine gültige Referenz angibt.

(7) Im Ermessen °ARTIKEL1_STADT° °STADT° aber auch wenn bei Bearbeitung des Antrags ein allgemeines und öffentliches Interesse zu den angefragten Informationen offensichtlich wird, kann anstatt einer Übermittlung der angefragten Informationen an den Antragsteller diese auch gemäß § 3 Abs. 1 veröffentlich werden. Die Fristen dafür gelten gemäß Abs. 3, eventuelle Kosten gemäß § 13 sind in diesem Fall nicht zu erheben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Veröffentlichung schriftlich zu informieren.

§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

  1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder °ARTIKEL1_STADT° °STADT° Nachteile bereiten würde.

  2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,

  3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder

  4. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

§ 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen oder Sitzungen, wenn ein Ausschluss der Öffentlichkeit in anderen Satzungen °ARTIKEL1_STADT° °STADT° geregelt ist.

(2) Informationen, die nach Abs. 1 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des Grundes der Vertraulichkeit bzw. Ausschluss der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sollte der Grund fortwährend anhalten, so sind lediglich Ergebnisprotokolle bzw. Beschlüsse zugänglich zu machen.

§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit

(1) durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.

(2) der Schutz geistigen Eigentums oder das Urheberrecht Dritter dem entgegensteht.

§ 9 Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

  1. die oder der Betroffene willigt ein;

  2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;

  3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;

  4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;

  5. die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und

  1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder

  2. die betroffene Person als Gutachterin oder Gutachter, Sachverständige oder Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegenstehen.

§ 10 Trennungsprinzip

Wenn nur Teile der angeforderten Information der Schutzbestimmung der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile der Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht. Geschützte Stellen gemäß §§ 6 bis 9 sind entsprechend wirksam zu entfernen.

§ 11 Informationsfreiheitsbeautragte/r

(1) °IFB°

(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte ist Ansprechpartner für Antragsteller, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind.

(3) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht, zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich direkt an °OBERHAUPT° zu wenden. Sie oder er darf über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten einen Bericht veröffentlichen.

§ 12 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 13 Kosten

(1) °KOSTEN°

(2) Über die Höhe der Kosten ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren.

(3) Die Auskunftserteilung kann von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am °INKRAFTTRETEN° in Kraft. °BEFRISTUNGSKLAUSEL°

 

 

Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz. Quelle: informationsfreiheit.org mit Modifikationen.

Version 20160524-03 von IFS Generator auf Gruenenwiesbach.de

Author IFS Generator: Christian Tramnitz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Grävenwiesbach (Hessen)

Source: https://github.com/ctr49/ifs-generator