Skip to content

Latest commit

 

History

History
113 lines (91 loc) · 6.96 KB

satzung.md

File metadata and controls

113 lines (91 loc) · 6.96 KB

Satzung des Instituts für angewandte Futuristik

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Institut für angewandte Futuristik", abgekürzt "infuanfu".
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wartenberg.

§ 2 Zweck und Tätigkeiten des Vereins

§ 2.1 Vereinszweck

  1. Fort- & Weiterbildung hauptsächlich seiner Mitglieder mit Schwerpunkt auf die Bereiche Technik, Naturwissenschaften und Handwerk.
  2. Zertifizierung von Leistungen und erworbenem Wissen.
  3. Ressourcenbereitstellung für die Arbeiten seiner Mitglieder.

§ 2.2 Tätigkeiten

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1 Arten

Es gibt

  1. Stimmberechtigte Mitglieder,
  2. Nicht stimmberechtigte Mitglieder (Fördermitglieder).

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4.2 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Mitgliedsantrag ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den Vorstand wirksam.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 4.3 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4.3.1 Austritt

  1. Der Austritt erfolgt mit vierwöchiger Frist zum Ende eines Monats.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. Die Frist beginnt mit erfolgter Zustellung der Austrittserklärung an den Vorstand.

§ 4.3.2 Ausschluss

  1. Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Das betroffene Mitglied wird hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntniss gesetzt.
  3. Der Ausschluss gilt mit sofortiger Wirkung.

§ 4.4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 5.1 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist bei Rechtsgeschäften bis zu einem Höchstbetrag von 1500 EURO alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Bei Rechtsgeschäften über 1500 EURO ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
  3. Der Kassenwart überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken.
  4. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Kassenwart unverzüglich die Abrechnung, sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belangen den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen.
  6. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  8. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 5.2 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, insbesondere nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen eines Monats.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
  4. Tagesordnungspunkte, welche keine Änderung der Satzung bewirken, können während der Mitgliederversammlung auf Antrag und mehrheitlichem Beschluss geändert werden.
  5. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der schriftlichen Einladung an die Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung kann Finanzprüfer ernennen.

§ 5.2.1 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  5. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

§ 5.2.2 Beschlussfassung

  1. Es wird durch unmissverständliche Zeichengebung abgestimmt.
  2. Eine geheime Abstimmung ist nicht vorgesehen.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bewirkt, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 5.2.3 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  3. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  4. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 6 Definitionen

§ 6.1 Schriftform / schriftlich

  1. Die Schriftform ist grundsätzlich durch elektronische Kommunikationswege gewahrt. Dazu zählen unter Anderem Chat, E-Mail und Github-Issues.
  2. Eine solche Kommunikation ist gültig, sofern die Beteiligten hinreichend identifiziert werden können.

§ 6.2 Anwesenheit

  1. Anwesenheit ist auch durch Telepräsenzmittel gewahrt.

§ 6.3 Stimmberechtigt

  1. Stimmberechtig im Rahmen der Mitgliederversammlung sind alle "Stimmberechtigten Mitglieder" (s. Beitragsordnung) sowie Mitglieder des Vorstands.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Vereinsvermögen fällt an die Wau Holland Stiftung, Postfach 65 04 43, 22364 Hamburg